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Fragen & Antworten zu Fernsehen und Film

Was bedeutet für unsere Freizeiteinrichtungen „Bildtonträgerwiedergabe“? Sind damit Filmwiedergaben gemeint?
Damit ist die Wiedergabe von Bildtonträgern (DVDs) gemeint, die auch Musik enthalten. Die Musik wird über den Tarif WR-KJA (Hintergrundmusik) lizenziert. Für die Filmrechte wird eine Schirmlizenz von MPLC benötigt (s.o.).

Wir zeigen öfters Filme - wie ist es dabei mit der Nutzung von Beamern?
Wenn Sie im Fragebogen ankreuzen, dass Sie einen Video/DVD Player einsetzen, ist mit dieser Angabe alles abgedeckt. Die Größe der Wiedergabefläche spielt hier keine Rolle.

Wir nutzen den Fernseher nur für unsere Spielekonsole. Da bei den Spielen Hintergrundmusik läuft, muss ich das vermutlich angeben?
Die Hintergrundmusik der Spiele ist wohl in der Regel nicht GEMA pflichtig und für die Anmeldung nicht relevant.
Die Nutzung des TV Gerätes könnte schon komplizierter werden, da Sie hier im Zweifelsfall tatsächlich nachweisen/ beweisen müssten, dass kein TV Programm angeschaut wird/angeschaut werden kann. Das könnte schwierig werden. Auf der sicheren Seite sind Sie deshalb wohl nur, wenn das Gerät angemeldet ist. Vielleicht wird ja doch Fußball WM geschaut oder….

Müssen wir bei der GEMA anmelden, wenn wir in der Einrichtung WM- oder EM-Spiele mit Jugendlichen anschauen wollen?
Wenn für die Einrichtung der Tarif WR-KJA mit Fernsehwiedergabe abgeschlossen ist, dann ist das zunächst ausreichend, wenn es sich um ein Fernsehgerät mit normaler Größe handelt. Für größere Events (Public Viewing) bietet die GEMA in der Regel einen Sondertarif an. Darüber informiert regelmäßig der AGJF-Newsletter.
Dies gilt auch für alle Einrichtungen, die unabhängig vom WR-KJA Tarif einen dauerhaften Lizenzvertrag für die TV-Rechte mit der GEMA abgeschlossen haben und die Wiedergabe auf den vertraglich beschriebenen Umfang beschränken.
Eine besondere Anmeldung bei der GEMA ist notwendig wenn:
• mit der GEMA kein Vertrag für die Nutzung eines Fernsehgerätes in der Einrichtung abgeschlossen wurde,
• ein Vertrag abgeschlossen wurde, aber für die Zeit der WM/EM zusätzliche TV Geräte in der Einrichtung aufgestellt werden,
• die Spiele auf einer Großleinwand außerhalb der Einrichtung gezeigt werden,
• oder in Verbindung mit einer „WM-Party“ gezeigt werden. Die Anmeldung läuft dann als Veranstaltung zum GEMA Tarif M-V.

Müssen wir für unsere Einrichtungen extra Lizenzverträge abschließen, um eine DVD in einer geschlossenen Gruppe zu zeigen, für die wir nicht öffentlich werben?
Das Urheberrecht regelt das wie folgt:
Öffentlichkeit §15 (3) UrhG
„Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist.“
Das bedeutet, auch wenn es keine öffentliche Werbung gibt, kommt es immer noch auf die „persönliche Beziehung“ der Gruppenmitglieder untereinander und zum/zur Gruppenleiter*in an. Wenn Sie in Ihrer Bewertung der örtlichen Situation zu dem Ergebnis kommen, dass die Sachlage vergleichbar ist mit der Situation z.B. in einer Schulklasse, dann benötigen Sie keinen lizenzrechtlichen Rahmen, dann ist es nicht öffentlich.