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Rahmenbedingungen
Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung
Es gibt für die Träger der Kinder- und Jugendarbeit zwei Möglichkeiten der Anerkennung:
- als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Zuständig ist für örtliche Einrichtungen das Jugendamt den öffentlichen Trägers (Landkreis, Stadtkreis), für Träger die in mehreren Landkreise tätig sind, das Landesjugendamt.
- als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 4 JBiG
Diese spezielle Anerkennungsmöglichkeit gibt es nur in Baden-Württemberg. Sie bietet den großen Vorteil, dass anerkannte Träger Förderungen aus Landesmitteln erhalten können.
Informationen zu den Grundsätzen für die Anerkennung und eine Liste mit notwenigen Unterlagen finden Sie in den beiden folgenden PDFs.
Rundfunkbeitrag - GEZ
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es für die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit eine Zahlungspflicht pro Einrichtung. Eine Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren ist nicht mehr möglich.
Informationen zum Rundfunkbeitrag
GEMA
Jede Form der Musikwiedergabe im Jugendhaus – Hintergrundmusik, Konzerte, Veranstaltungen mit Tanz, Filme anschauen – ist in der Regel GEMA pflichtig.
Die GEMA bietet für die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit den Tarif "WR-KJA" an. AGJF Mitglieder bekommen nach Vorlage einer aktuellen Mitgliedsbestätigung einen zusätzlichen Rabatt von 20%.
Alle Informationen zum Rahmenvertrag und zur Abwicklung mit der AGJF finden Sie bei den „Specials für Mitglieder“
Versicherung – Vereinshaftpflicht
Die Vereinshaftpflichtversicherung sichert alle Mitarbeiter*innen oder ehrenamtlich tätigen Personen des Vereins, für den Fall, dass Sie während Ihrer Tätigkeit für den Verein einen Dritten schädigen (z.B. durch Verletzung der Aufsichtspflicht).
Wir empfehlen seit vielen Jahren die Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co.KG. Sie beschäftigt sich seit 1950 speziell mit Versicherungen für gemeinnützige Organisationen und hat durch die lange Zusammenarbeit inzwischen für die Anliegen von Vereinen aus dem Bereich Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur ein umfangreiches Spezialwissen erworben. Auch hier gibt es ein Special für die Mitglieder der AGJF. Sie erhalten einen Nachlass von 10 % auf den Rahmenvertrag zur „Vereinshaftpflicht“.
Haftung von Vereinen
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Basisschutz in der Vereinshaftpflicht und wurde von der Bernhard Assekuranz zusammengestellt.
Umfang der Vereinshaftpflichtversicherung
Diese Aufstellung beschreibt die versicherten Risiken und den Versicherungsumfang.
Alle weiteren Informationen zur Bernhard Assekuranz finden Sie ebenfalls bei den „Specials für Mitglieder“
Verkehrssicherungspflicht
Das bedeutet, dass alle zugänglichen Räume und Grundstücke frei von erkennbaren und nicht erkennbaren Gefahren sein müssen. Also Vorsicht:
Wo hängen Strom führende Leitungen ungeschützt im Raum herum?
Wo gibt es abbröckelnde oder lose Treppenstufen?
Wo besteht durch die Einrichtung erhöhte Brandgefahr?
Wo bildet sich im Winter Glatteis (was im Dunkeln besonders gefährlich ist)?
Wo sonst können Mitarbeiter*innen und Besucher*innen gefährdet sein?
Diese Gefahrenquellen sind umgehend zu beseitigen oder der Jugendraum bis zur Beseitigung zu sperren. Andernfalls drohen den Verantwortlichen nicht nur Kostenersatz und Haftpflichtansprüche, bei Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz kann das – wie bei der Aufsichtspflicht – sogar strafrechtlich relevant werden.
Kooperation mit der Polizei
Diese Kooperation ist nach wie vor keine Selbstverständlichkeit und kein Selbstläufer. Zwei Institutionen mit derart unterschiedlichen Aufgabenstellungen tun gut daran, sich intensiv über eine Kooperation Gedanken zu machen - damit sie ihren Auftrag nicht in bestimmen Fällen unterlaufen oder gar gefährden. Dabei ist die Offene Kinder- und Jugendarbeit und die Polizei kein „natürlicher“ Antagonismus, wie das in den Anfängen des Arbeitsfeldes vertreten wurde. Die beiden Institutionen können sich unter Wahrung ihrer jeweils eigenen Aufträge und Interessen durchaus gegenseitig unterstützen
Offene Kinder- und Jugendarbeit in Kooperation mit der Polizei – Fragen und Reflexionen
Dieser Text geht auf das Konzept und die verschiedenen Ebenen einer solchen Kooperation ein und beschäftigt sich mit Rolle der Mitarbeiter*innen.
AGJF-Argumentationshilfe
- Konzeptentwicklung - Kommunikationsformen - Kommunalpolitik -
Die CD enthält viele Basics zu: politischen Gremien auf kommunaler Ebene, Ämter der Verwaltung, Hilfestellungungen zu Themen wie Konzeption, Präsentationen, Öffentlichkeitsarbeit und konkrete Argumentationshilfen. Dazu: fertige Mustertexte, Gesetze und Beispiele für die Offene Kinder- und Jugendarbeit.
Die Dateien müssen nach dem Download extrahiert werden. Ein passendes Programm findet sich unter:
www.7-zip.org. Download (17 MB)
Beispiel einer „Nutzungsvereinbarung“ zwischen einer Gemeinde und einem Jugendhausverein.
Beispiel eines Vertrages zur Vermietung des Jugendtreffs an Personen
Beispiel einer Hausordnung