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Aktuelles

Aktuelle Infos aus dem Gespräch mit dem Sozialministerium

21.10.2022

 

Für die Herbstferien sind keine Einschränkungen geplant.

Solange die Infektionslage so bleibt, wird sich auch danach nichts ändern.

Im Rahmen des Infektionsschutzgesetz §28a wird die Offene Kinder- und Jugendarbeit in Zukunft analog zu den Auflagen an den Schulen bewertet und es könnten dann eine Masken- & Testpflicht, sowie Abstandsregelungen eingeführt werden. Darüber werden wir dann rechtzeitig über Infomails und auf unserer Homepage informieren. Ab diesem Moment wird die Kinder- und Jugendarbeit, sowie die Jugendsozialarbeit wieder über eine seperate Verordung geregelt.

Als Fazit kann man sagen: Es sind keine gravierenden Einschränkungen und Schließungen in der Kinder- und Jugendarbeit geplant.

FAQs zum Wegfall der Corona-VO KJA/JSA

08.04.2022

 

Mit dem Wegfall der Corona Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit stellen sich viele Fragen.
Wie bereits angekündigt möchten wir diese in einem FAQ-Papier beantworten. Das Papier findet Ihr hier.

Ergänzt wird das Papier mit Informationen zum Ausbruchsmanagement  und Hygienekonzept.
Die Informationen findet Ihr hier. 
Die beiden Papiere haben wir gemeinsam mit den anderen Dachverbänden erstellt.

Wichtig ist zu beachten, dass wir keine Kinder oder Jugendliche ausgrenzen dürfen, aufgrund von Auflagen, die es nicht mehr gibt. Unsere Empfehlung ist: Bleibt mit allen weiterhin gut im Austausch, besprecht Ängste und Sorgen und schaut, wie ihr ein gutes Miteinander gestaltet.

Uns haben zustäztlich verschiedene Anfragen zum Thema Absonderung und Quarantäne erreicht, dafür möchten wir auf das Übersichtspapier des Sozialministeriums aufmerksam machen. Darin werden die vielen verschiedenen Ausnahmefälle und Regelungen übersichtlich dargestellt.

Anpassung der Corona-VO für die KJA/JSA

19.03.2022

Baden-Württemberg nutzt eine Übergangsfrist und verlängert manche Schutzmaßnahmen bis zum 2. April.

Für die Corona Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gibt es keine großen Veränderungen.

Die Verordnung wurde vereinfacht und verschlankt. So fallen z.B. wie in der allgemeinen Verordnung die verschiedenen Stufen weg.


Unsere Übersicht finden Sie Hier .

Die Corona-VO KJA/JSA ist weiterhin hier zu finden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Anpassung der Corona-VO für die KJA/JSA

02.03.2022

Die aktuellen Anpassungen der Corona-Verordnung bringen einige Erleichterungen für unsere Arbeit.

Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
1.    Es entfällt die Datenerhebung, wie bereits in vielen anderen Bereichen geschehen. Weiterhin bleibt es aber wichtig, dass die maximal zulässige Personenanzahl beachtet werden muss.
2.    Die Alarmstufe II wurde komplett gestrichen
3.    In der Basisstufe entfallen bis auf die Maskenpflicht sämtliche sonstige Auflagen
4.    Allgemein sind die Besucher*innen Zahlen deutlich angehoben worden
5.    Es müssen keine Untergruppen mehr gebildet werden.

Unsere Übersicht finden Sie Hier .

Die Corona-VO KJA/JSA ist weiterhin hier zu finden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Kleine Änderungen bei der Corona-VO für die KJA/JSA

03.02.2022

Die Corona-VO KJA/JSA wurde am 02.02.22 geringfügig verändert. Es handelt sich vor allem um sogenannte redaktionelle Veränderungen und eine strengere Maskenpflicht.
Unsere Übersicht finden Sie Hier .

Das Thema Schüler*innenausweis wird in der Presse und in den Einrichtungen stark diskutiert. Es zeichnet sich aber keine Veränderung der aktuellen Regel ab. Solange an Schulen getestet wird, gilt bis auf weiteres der Schüler*innenausweis für alle bis 18 Jahren als Testnachweis. (Wie immer gilt die Ausnahme: gilt nicht in den Ferien). 

Wie viele bestimmt schon wissen, sind die Testlabore und die Gesundheitsämter an ihren Grenzen angelangt. Deshalb ist unsere Empfehlung bei der Kontaktnachverfolgung etwas aktiver zu werden. Laut Gesetz sind die Betroffenen in der Verfplichtung ihre Kontakte zu informieren. Oft wissen unsere Kids aber nicht, wer noch alles in unserer Einrichtung war.
Ist man positiv getestet, muss das Gesundheitsamt durch die getestete Person informiert werden. Wir können hier als Einrichtung natürlich unterstüzen. Zusätzlich empfehlen wir die direkte Information an die gesamte Gruppe, damit alle sensibler und aufmerksamer beim Testen sind.

Die Corona-VO KJA/JSA ist weiterhin hier zu finden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Kleine Änderungen bei der Corona-VO für die KJA/JSA

17.01.2022

Die Corona-VO KJA/JSA wurde am 14.1.22 geringfügig verändert.
Dazu finden Sie Hier  eine Zusammenstellung - die Neuerungen sind darin rot gekennzeichnet.

Außerdem noch interessant:
Das Thema „geboostert“ bekommt nun immer mehr Bedeutung und wir möchten dazu auf die Information des Sozialministeriums hinweisen:
„Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 3 Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 3 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).“

Weiterhin gilt für Schüler*innen unter 18 Jahren der Schüler*innenausweis als Testnachweis (Ausnahme: in den Ferien). 

Die Corona-VO KJA/JSA ist wie immer hier zu finden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Neue Corona-VO für die Kinder- und Jugendarbeit und neue Erläuterungen

1.12.2021

nun ist die veränderte Corona-VO KJA/JSA verkündet. Sie ist wie immer hier zu finden:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Die Veränderungen sind genau so, wie am vergangenen Freitag angekündigt.
Und passend zur neuen Verordnung haben wir auch wieder entsprechende Erläuterungen für unser Arbeitsfeld verfasst.
Diese sind  hier  hinterlegt.

Frühere Erläuterungen/Informationen

Jetzt mit Kindern und Jugendlichen über die Corona-Impfung ins Gespräch kommen

17.11.2021

Viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind bezüglich der Corona-Impfung verunsichert. Sie wissen nicht, wo sie sich informieren können, sind zum Teil von den unterschiedlichsten Ratschlägen verwirrt und fühlen sich unter Druck gesetzt. Damit sie eine eigenverantwortliche Entscheidung zum Impfen finden können, haben wir wichtige Infos und Argumente zum Für und Wider in Leichter und Einfacher Sprache zusammengestellt.
Bitte weiterlesen unter:
https://www.agjf.de/index.php/newsreader/jetzt-mit-kindern-und-jugendlichen-ueber-die-corona-impfung-ins-gespraech-kommen.html

Apell an die Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit

15.11.2021

Unter dem Titel „Verantwortliches Handeln in der vierten Welle“ haben die Landesverbände der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die Kommunalen Landesverbände und das Ministerium für Soziales und Integration einen Apell an die Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit gerichtet.
Dieser steht  hier  zum Nachlesen und zum Download bereit.

Maskenpflicht in den Angeboten der KJA

15.11.2021

Der § 5 Corona-VO KJA/JSA wurde neu gefasst. Dort ist die Befreiung von der Maskenpflicht geregelt.
Für „Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts“ (Freizeiten, Wochenendseminare u.ä.) nach § 3 Corona-VO KJA/JSA ändert sich in allen drei Stufen nichts. Dort gelten die bisherigen Befreiungen von der Maskenpflicht.

Bei allen anderen Angeboten (nach § 2 Corona-VO KJA/JSA) gibt es eine neue Regel ausschließlich für die Alarmstufe. Sobald diese in Kraft tritt, müssen alle Kinder und Jugendlichen über sechs Jahren auch innerhalb ihrer Untergruppen (den sog. „Kohorten“) eine Maske tragen. Das gilt auf alle Fälle für den Innenbereich. Ausnahmen richten sich dann nach § 3 Abs 2 der allgemeinen Corona-VO. Für den Außenbereich gilt daher, dass die Maskenpflicht entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Freizeiten oder Seminare mit Übernachtung

15.11.2021

Fragen zur Nutzung von Beherbergungsbetrieben und zum Betrieb von Einrichtung der Jugendarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten hat das Ministerium inzwischen kurz beantwortet.
Dazu weiterlesen .

Veränderung der Corona-VO KJA/JSA

30.8.2021

Liebe Kolleg*innen,
 
es hat sich sicherlich inzwischen rumgesprochen: seit dem 23.08.21 gilt eine veränderte, nochmal schlankere Corona-VO KJA/JSA. Die Inzidenzstufen fallen komplett weg, die Obergrenzen der teilnehmenden Personen sind für die so genannten „3G-Personen“ deutlich erweitert worden.
Urlaubsbedingt etwas verspätet findet ihr hier die Erläuterungen zur neuen Verordnung.
Die „Gemeinsamen Empfehlungen“ wurden ebenfalls entsprechend der neuen Regelungen aktualisiert und finden sich untenstehend.
 
Wie immer ist eine Prognose, wie sich die VO weiter entwickelt, schwierig. Derzeit steigen die Inzidenzwerte für Kinder und Jugendliche deutlich an. Andererseits scheint die Landesregierung entschlossen zu sein, die Schulen auf alle Fälle offen zu halten. Das verursacht einen gewissen Druck hin zur Impfung. Dennoch muss aus unserer Sicht über den Winter für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit der Testnachweis ebenfalls eine Eintrittskarte für die Angebote sein – neben den Angeboten ohne die 3G-Regel. Darauf werden wir hinwirken.

Empfehlungen und Hinweise für die Durchführung von Angeboten und für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit

27.8.2021

Gemeinsam mit unseren Partner*innen auf Landeseben und in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales sind nun auch aktuelle "Gemeinsame Empfehlungen und Hinweise für die Durchführung von Angeboten und für den Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit (KJA) sowie Jugendsozialarbeit (JSA) in Baden-Württemberg" veröffntlicht worden.
Sie können diese  hier  downloaden.


Neue Informationen zur Maskenpflicht im Innenbereich bei den Angeboten der KJA

16.7.2021

Dabei geht es um die Regelung in § 5 Ziff 2 Corona-VO KJA/JSA.
Dort ist die Maskenpflicht aufgehoben für die Untergruppen (Kohorten), die nach § 2 Abs 3 innerhalb eines Angebotes (je nach Inzidenzwert) gebildet werden müssen.
Der Zusatz „während kein Kontakt zu Dritten besteht“ wird folgendermaßen interpretiert:
So lange die Teilnehmenden unter sich in der Gruppe sind, kann die Maske abgenommen werden, also in einem eigenen Raum oder in einem abgegrenzten Bereich in einem größeren Raum. Gehen sie aber in Bereiche, in denen sie ggf. auf andere außerhalb der Kohorte treffen, müssen sie die Maske wieder aufsetzen. Das betrifft beispielweise Flure, Treppenhäuser, Sanitärbereiche etc. Wenn die Teilnehmenden in die Gruppen zurückkehren, können sie die Maske wieder abnehmen. Es ist also nicht Voraussetzung das während der gesamten Dauer des Angebotes kein Kontakt besteht, die Gruppe also abgeschottet sein muss.

Wichtig: das bedeutet für mehrtägige Angebote mit Übernachtung im eigenen Haushalt, dass auch für diese innerhalb der Kohorte keine Maskenpflicht besteht! Das hatten wir bislang anders interpretiert, offenbar zu streng. Die Regelung ist sinngemäß an die der Schulen angelehnt.
Also: wenn die Kinder abends nach Hause gehen und das Angebot am nächsten Tag weiter geht, dann gilt ebenfalls: keine Maskenpflicht, solange die Teilnehmenden in ihrer Kohorte bleiben.


Neue Corona-Verordnung KJA/JSA und neue Erläuterungen

2.7.2021

Und wieder gibt es eine neue Corona Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit! Zu finden ist sie  hier.

Die neuen Regelungen sind immer noch von großer Vorsicht geprägt. Sie bieten aber noch einmal erhöhte Teilnehmendenzahlen für die Sommeraktivitäten und vor allem die Möglichkeit den Offenen Betrieb deutlich auszuweiten.

Und wieder gibt es auch unsere Erläuterungen zur neuen Verordnung - sie sind  hier   zu finden. 
Diesmal sind die Erkläurngen etwas ausführlicher ausgefallen, damit wir möglichst viele Fragen schon an dieser Stelle beantworten können.

Ergänzend dazu: Die Präsentation aus der Online-Runde vom 05.07. findet sich hier!

Erläuterungen zur neuen Corona-Verordnung KJA/JSA

14.06.2021

Die neue Corona Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (ab dem 16. Juni), läßt auf einen entspannteren Sommer hoffen. Sie erweitert die Möglichkeiten für unsere Einrichtungen noch einmal deutlich.
Der offene Betrieb ist bei einer Inzidenz unter 35 wieder möglich! Das bedeutet: keine Anmeldung, Kommen und Gehen ist erlaubt - allerdings mit Testnachweis und mit Dokumentation.

Es gibt noch ein paar mehr Veränderungen, die wir wie gewohnt in unseren Erläuterungen, hoffentlich verständlich, zusammengefasst haben.
Hier  geht es zu den Erläuterungen.

Neue Corona Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit

17.5.2021

Die neue Corona-VO KJA/JSA ist seit heute gültig - siehe:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Wie gewohnt dazu von unserer Seite einige Erläuterungen zu den Veränderungen. Diese sind  hier zu finden.

Damit vergrößern sich wieder die Möglichkeiten, Angebote an Kinder und Jugendliche zu machen. Eine Rolle dabei werden negative Corona Tests und die Dokumentation der Teilnehmenden spielen. Für Letzteres empfiehlt das Sozialministerium die  Verwendung der Luca-App - die entsprechenden Presseerklärung dazu hier.  

Viele Fragen drehen sich um das Thema "Testen" - dazu einige Links zum Weiterlesen:

Dieser Link führt zu einer Info-Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport mit vielen Informationen zur Teststrategie an Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/teststrategie-schulen-kitas-ab-april-2021

Dieser Link führt zum Formular "Bescheinigung über die Selbsttestung im häuslichen Bereich", mit dem Eltern einen negativen Selbsstest ihrer Kinder bestätigen können:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E671349402/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/TeststrategieAnlagen/Anlage%2011_DokumentationTestergebnisse%20im%20h%C3%A4uslichen%20Bereich.pdf

 

Veränderung der Corona-VO KJA/JSA zum 06.04.2021

12.4.2021

Die Veränderung betrifft lediglich die bereits am 29.03.21 in einer kurzen Form eingefügte Möglichkeit einer Notbetreuung an Schulen in unterrichtsfreien Zeiten. Die Formulierungen wurden nun in § 2 Abs 3 und 4 in der Langform aus einer anderen Verordnung übernommen.

Nochmal zu Klarheit: Das betrifft eine genau definierte Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen bis zu Klasse 7, ältere sind davon nicht betroffen. Es handelt sich auch nicht um klassische Ferienangebote aus der Kinder- und Jugendarbeit, sondern allein um Angebote an der Schule, die nun über die Verordnung KJA/JSA geregelt werden.

Neue Corona Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit ab dem 15.3.2021

14.3.2021

die aktuelle Corona-VO des Landes BW, die seit dem 8.3.21 in Kraft ist, legt fest, dass „Leistungen und Maßnahmen nach § 11 SGB VIII ab dem 15. März“ wieder erlaubt sind und die Einrichtungen der OKJA wieder öffnen dürfen.

Am 15.3.2021 tritt, dazu ergänzend, die neue CO-Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit in Kraft. Siehe: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-jugendhaeuser/

Für die Träger und Mitarbeitenden in den Einrichtungen haben wir dazu Erläuterungen und Informationen zusammengestellt. Sie können diese   hier  downloaden.

Forderung nach Regionalen Corona-Task-Forces für Kinder- und Jugendhilfe

05.03.2021

Die kommunalen Landesverbände haben gemeinsam mit dem KVJS und der LIGA der freien Wohlfahrtspflege bei den Kommunen dafür geworben, vor Ort so genannt „Corona-Task-Forces für die Kinder- und Jugendhilfe" zu gründen, in denen die Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, die Träger der Kinder- und Jugendarbeit und weitere dazu aufgerufen werden, eng im Sinne der Kindern und Jugendlichen zusammenzuwirken.

Dieses Schreiben findet sich hier.

16.11.2020 - ergänzt und angepasst am 8.12.2020

Aktualisiert!  10 Punkte, die jetzt bei Angeboten der OKJA beachtet werden müssen:

1.   Erlaubt sind Ansammlungen bis 5 Personen. Bis voraussichtlich zum 10.1.21 gilt zusätzlich die Bedingung, dass die Teilnehmenden aus nicht mehr als zwei Haushalten kommen dürfen. Die Regelung in § 9 Corona-VO ist insoweit außer Kraft. Das gilt auch für die OKJA. Damit ist bis mindestens zum 30.11.20 eine Ansammlung kaum mehr praktikabel. Mit der neuen Verordnung gilt darüber hinaus eine Dokumentationspflicht auch für Ansammlungen.

2.    Angebote der OKJA können auch als Veranstaltungen nach § 10 Corona-VO definiert werden. Dazu muss vorher klar sein, wer kommt. Diese Informationen können über verschiedene Wege gesammelt und festgehalten werden, z.B.:
 - aus einer Online-Anmeldung
 - durch telefonischen Kontakt
 - einer Abfrage während eines anderen Angebotes oder
 - aus Erfahrungswissen (Stammbesucher*innen).

3.     Es sind nur noch insgesamt 30 Teilnehmende pro Angebot erlaubt. Eine zweite Veranstaltung ist grundsätzlich möglich, jedoch dürfen sich die Gruppenmitglieder NICHT begegnen und keinerlei Kontakt haben. Das funktioniert nur, wenn die Angebote in verschiedenen Räumlichkeiten (Stockwerke, Innen-/Außengelände o.ä.) stattfinden.

4.    Kinder und Jugendliche, die Unterstützung und Hilfe benötigen, können zeitgleich zu einem laufenden Angebot beraten werden. Das Gespräch muss aber außerhalb des Angebotes stattfinden.
Einzelgespräche sind durch §9 (Ansammlungen) ohnehin abgedeckt. Hier aber bitte die AHA-L-Regeln beachten!

5.    Größere (Kultur-)Events verbieten sich für den November und Dezember, ebenso wie Angebote, die ein besonderes Infektionsrisiko bergen, z.B. Singen oder Sport im Innenbereich etc., egal ob sie formal untersagt sind oder nicht.

6.    Die Angebote der OKJA müssen einen Bildungscharakter haben. Dazu ist im Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg ausgeführt: „…Sie (die Jugendarbeit) trägt mit jugendgemäßen Mitteln dazu bei, den jungen Menschen zur Selbstverwirklichung, zur Verantwortlichkeit und zur aktiven Mitgestaltung der Gesellschaft sowie zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen“ (§1 Abs 2).

7.    Nach wie vor muss jede Einrichtung ein Hygienekonzept vorweisen können und ist für die Einhaltung der dort festgeschriebenen Regeln verantwortlich. Das Konzept sollte - entsprechend den sich verändernden Corona Verordnungen - immer wieder geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Es muss neben den „üblichen“ Regeln nach § 4 Corona-VO auch eine Obergrenze der Teilnehmenden je nach der Größe der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten enthalten. Bitte auch unsere aktualisierten Reflexionsfragen beachten: https://www.agjf.de/index.php/hygienekonzept.html

8.    Es gilt eine Maskenpflicht für alle - überall - ab dem 7. Lebensjahr. Im Außenbereich gilt das formal nicht, ist aber gut abzuwägen. In Fußgängerzonen und an öffentlichen Plätzen gilt die Maskenpflicht ebenfalls. Das kann als Maßstab dienen. Besser früher als später einführen.

9.    Die lokalen Behörden können eigene, evtl.  abweichende Regelungen erlassen. Bitte regelmäßig informieren.

10.    Die aktuellen Regelungen haben das Ziel Kontakte zu reduzieren. Deshalb gut überlegen: Welche Angebote brauchen Kinder und Jugendliche? Was ist wichtig für sie? Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch nötig und wichtig. Zentral sollte die Unterstützung und Bildung von Kindern und Jugendlichen sein - ihre Fragen, Ängste und Unsicherheiten.

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